Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern. mehr lesen...
(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen1.jede Geburt durch Angabe folgender Daten:a)Familiennamen und Vornamen des Kindes,b)Tag und Ort der Geburt,c)Geschlecht des Kindes,d)Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des Vater... mehr lesen...
Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:1.Familiennamen und Vornamen bzw. andere Nam... mehr lesen...
Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen:1.jede Eheschließung durch Angabe folgender Daten:a)Tag und Ort der Eheschließung,b)frühere Namen des Mannes,c)Tag und Ort der Geburt des Mannes,d)neue Familiennamen des Mannes,e)gemeinsame Fam... mehr lesen...
Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:1.Tag und Ort des Todes,2.Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,3.Geschlecht des/der Verstorbenen,4.Tag und... mehr lesen...
(1) Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn u... mehr lesen...
(1) Soweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindun... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.(2) Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. mehr lesen...
Änderung BGBl. II Nr. 405/2019Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 360 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Fr... mehr lesen...