§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen1.Ziffer einsjede Geburt durch Angabe folgender Daten:a)Litera aFamiliennamen und Vornamen des Kindes,b)Litera bTag und Ort der Geburt,c)Litera cGeschlecht des Kindes,d)Litera... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:1.Ziffer einsFamiliennamen ... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen:1.Ziffer einsjede Eheschließung durch Angabe folgender Daten:a)Litera aTag und Ort der Eheschließung,b)Litera bfrühere Namen des Mannes,c)Litera cTag und Ort der Geburt des Man... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:1.Ziffer einsTag und Ort des Todes,2.Ziffer 2Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,3.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zuläss... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. a in... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 3 Absatz eins... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 18.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2019 § 0 gültig von 12.09.2004 bis 17.12.2019 mehr lesen...