§ 4 PSDV

Personenstandsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:

1.

Familiennamen und Vornamen bzw. andere Namen (zum Beispiel middle name, Vatersname, Namenszusätze) vor der Namensänderung,

2.

Familiennamen und Vornamen nach der Namensänderung,

3.

Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,

4.

Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen der von der Namensänderung betroffenen Person,

5.

Wohnanschrift der von der Namensänderung betroffenen Person.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.09.2004 bis 31.12.2019

Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:

1.

Familiennamen und Vornamen bzw. andere Namen (zum Beispiel middle name, Vatersname, Namenszusätze) vor der Namensänderung,

2.

Familiennamen und Vornamen nach der Namensänderung,

3.

Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,

4.

Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen der von der Namensänderung betroffenen Person,

5.

Wohnanschrift der von der Namensänderung betroffenen Person.

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