§ 6 PSDV Todesfall

Personenstandsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsTag und Ort des Todes,
  2. 2.Ziffer 2Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht des/der Verstorbenen,
  4. 4.Ziffer 4Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,
  5. 5.Ziffer 5letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,
  6. 6.Ziffer 6Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  7. 7.Ziffer 7Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  8. 8.Ziffer 8Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  9. 9.Ziffer 9bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.09.2004 bis 31.12.2019
§ 6.Paragraph 6,

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsTag und Ort des Todes,
  2. 2.Ziffer 2Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht des/der Verstorbenen,
  4. 4.Ziffer 4Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,
  5. 5.Ziffer 5letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,
  6. 6.Ziffer 6Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  7. 7.Ziffer 7Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  8. 8.Ziffer 8Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  9. 9.Ziffer 9bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

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