§ 6 PSDV

Personenstandsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

1.

Tag und Ort des Todes,

2.

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,

3.

Geschlecht des/der Verstorbenen,

4.

Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,

5.

letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,

6.

Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

7.

Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

8.

Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

9.

bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.09.2004 bis 31.12.2019

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

1.

Tag und Ort des Todes,

2.

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,

3.

Geschlecht des/der Verstorbenen,

4.

Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,

5.

letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,

6.

Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

7.

Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

8.

Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,

9.

bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

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