§ 7 PSDV Art der Datenübermittlung

Personenstandsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz HauptverbandDachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

(2) Der HauptverbandDachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 31 Abs. 4 Z 6 ASVG§ 30c Abs. 1 Z 3 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den HauptverbandDachverband) ermöglicht. Der HauptverbandDachverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.09.2004 bis 31.12.2019

(1) Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz HauptverbandDachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

(2) Der HauptverbandDachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 31 Abs. 4 Z 6 ASVG§ 30c Abs. 1 Z 3 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den HauptverbandDachverband) ermöglicht. Der HauptverbandDachverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.

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