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Legende:
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Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.