§ 1 PSDV

Personenstandsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.09.2004 bis 31.12.2019

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.

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