(1) Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff Straße.
(2) Als Bestandteile der Straße gelten:
a) | unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenflächen einschließlich Wartehäuschen, | |||||||||
b) | der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Grundflächen und Anlagen, | |||||||||
c) | Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Galerien, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Dämme und Einschnitte, Straßenböschungen, Straßengräben, Entwässerungsanlagen, Bankette, | |||||||||
d) | sonstige der Erhaltung, dem Betrieb oder der Beaufsichtigung der Straßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und | |||||||||
e) | Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung. |
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Gemeingebrauch (§ 4 Abs. 1) gewidmeten Straßen. Sie gliedern sich in
a) | Landesstraßen, | |||||||||
b) | Gemeindestraßen, | |||||||||
c) | Genossenschaftsstraßen und | |||||||||
d) | öffentliche Privatstraßen. |
(4) Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßenerhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei Landesstraßen die Bezeichnung „Landesstraße“, bei Gemeindestraßen die Bezeichnung „Gemeindestraße“, bei Genossenschaftsstraßen die Bezeichnung „Genossenschaftsstraße“ und bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung „öffentliche Privatstraße“ einzutragen.
(5) Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die nach Abs. 4 vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen.
(1) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Dabei sind folgende weitere Grundsätze zu beachten:
a) | Die Verkehrssicherheit, insbesondere der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Radfahrer und Menschen mit Behinderung, ist zu berücksichtigen. | |||||||||
b) | Öffentliche Straßen sind für den nicht motorisierten Verkehr möglichst attraktiv zu gestalten. | |||||||||
c) | Öffentliche Straßen sind für den öffentlichen Personennahverkehr möglichst attraktiv zu gestalten. | |||||||||
d) | Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen. | |||||||||
e) | Belästigungen sind möglichst zu vermeiden. | |||||||||
f) | Die Umweltverträglichkeit, einschließlich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und der Energieeffizienz, ist zu berücksichtigen. |
(3) Die bei Beachtung der Grundsätze nach Abs. 2 einzusetzenden finanziellen Mittel müssen wirtschaftlich vertretbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
(2) Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und des § 33 Abs. 2 – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies
a) | wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist, oder | |||||||||
b) | im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach § 3 liegt. |
(3) Wird der Gemeingebrauch beschränkt und liegen weder die Voraussetzungen nach Abs. 2 noch nach § 33 Abs. 2 vor, so hat die Behörde dem Straßenerhalter oder derjenigen Person, die die Beschränkung des Gemeingebrauchs zu verantworten hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid vorzuschreiben, diese Beschränkung des Gemeingebrauchs ganz oder teilweise rückgängig zu machen und künftig zu unterlassen. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes, diejenige Person, die die Beschränkung zu verantworten hat, sowie der Straßenerhalter bzw. diejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei.
(4) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter bzw. diejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
(5) Wenn Teile der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer öffentlichen Straße für den Gemeingebrauch dieser Straße nicht mehr erforderlich sind, ohne dass die Straße aufgelassen oder verlegt wird, hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid die Widmung dieser Flächen zum Gemeingebrauch aufzuheben; für den Antrag einer Straßengenossenschaft als Straßenerhalter gilt § 23 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter die Rechte einer Partei.
(6) Wenn eine öffentliche Straße wegen der im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgenden besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch ein Unternehmen oder durch deren Kunden oder Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden muss, hat das Unternehmen auf Verlangen des Straßenerhalters zu den Kosten angemessen beizutragen. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes richtet sich nach den damit verbundenen Mehrkosten für Planung, Bau oder Erhaltung der Straße. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(7) Der Abs. 6 gilt nicht für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021
(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße sowie des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs in Betracht kommenden Luftraumes (Sondergebrauch) bedarf – unbeschadet der nach anderen, insbesondere straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – der Zustimmung des Straßenerhalters. Für Anschlüsse und Zu- und Abfahrten gilt der § 6.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nicht erteilt werden, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben zu erwarten sind. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen; auch eine Befristung ist zulässig. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen, widerrufen werden.
(3) Der Straßenerhalter kann jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird.
(4) Der Straßenerhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch den Sondergebrauch zusätzlich entstehen, sowie auf ein angemessenes Entgelt. Für den Kostenersatz sind dem Straßenerhalter auf sein Verlangen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(5) Bund, Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig werden.
(1) Anschlüsse von Straßen an öffentliche Straßen sowie Zu- und Abfahrten auf öffentliche Straßen bzw. von öffentlichen Straßen dürfen nur mit Zustimmung des Straßenerhalters (Gebrauchserlaubnis) hergestellt werden. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn Interessen des Straßenbaus oder des Verkehrs beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen, widerrufen werden. Die Gebrauchserlaubnis hat dingliche Wirkung.
(2) Bei Änderungen von Anschlüssen und Zu- und Abfahrten sowie bei wesentlichen Änderungen in der Art oder im Ausmaß der Benutzung eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt ist eine neuerliche Zustimmung des Straßenerhalters nach Abs. 1 erforderlich.
(3) Der Straßenerhalter kann die Beseitigung oder Änderung eines ohne seine Zustimmung herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen.
(4) Die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlüsse und Zu- bzw. Abfahrten nach den Abs. 1 und 2 sind vom Anschlussberechtigten zu tragen. Der Straßenerhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bzw. der Zu- oder Abfahrt nach Abs. 1 oder 2 zusätzlich entstehen. Der § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Landesstraßen und Gemeindestraßen müssen im Eigentum des Straßenerhalters stehen. Dies gilt nicht für Tunnels im Zuge solcher Straßen.
(3) Der Straßenerhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im § 2 Abs. 5 vorgeschriebene Löschung zu beantragen.
(4) Falls eine öffentliche Straße infolge ihres Zustandes nicht mehr ohne Gefahr benützbar ist, hat der Straßenerhalter unverzüglich die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen, insbesondere für den Straßenbenützer nicht ohne weiteres erkennbare Schadensstellen zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Dies gilt – unbeschadet einer allfälligen Verantwortung nach anderen Vorschriften – nicht für öffentliche Straßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benützbar sind.
(5) Die mit der Planung, dem Bau und der Erhaltung öffentlicher Straßen einschließlich der Straßenreinigung, Schneeräumung sowie Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung verbundenen Kosten hat der Straßenerhalter zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(1) Die Landesregierung kann den ungefähren Verlauf einer beabsichtigten Landesstraße festlegen.
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 200 m zu erfolgen. Die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten. Auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslandes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Landesstraße nach § 12.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor, der lediglich geringfügig geändert wird oder nur die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft, nur dann einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen, wenn die beabsichtigte Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch den Straßenkorridor festgelegt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen. Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und für die Dauer der Geltung des Straßenkorridors auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
a) | die Erstellung des Umweltberichts (Abs. 2), | |||||||||
b) | die Durchführung von Konsultationen (Abs. 3 und 4), | |||||||||
c) | die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen (Abs. 5), | |||||||||
d) | die Bekanntgabe der Entscheidung (Abs. 7 und 8). |
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichts ist der § 10b des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Entwurf des Straßenkorridors ist samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind das Amt der Landesregierung und jene Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie allenfalls für einzelne Landesteile bestehenden Raumplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch den Straßenkorridor wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen.
(4) Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen gilt der § 10d des Raumplanungsgesetzes sinngemäß.
(5) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind der Landesregierung vor der Beschlussfassung über den Straßenkorridor vorzulegen. Beim Beschluss des Straßenkorridors sind insbesondere der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen zu berücksichtigen.
(6) Ein Korridor für eine beabsichtigte Landesstraße, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Europaschutzgebiete hat, muss auch auf Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden; der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Liegt ein Korridor für die beabsichtigte Straße im Gefährdungsbereich eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, so darf durch ihre beabsichtigte Verwendung unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls weder vergrößert noch die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert werden. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird. Die Inhaber von Seveso-Betrieben sind verpflichtet, der Landesregierung ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen.
(7) In einer zusammenfassenden Erklärung, die nach § 11 zu veröffentlichen ist, ist darzulegen,
a) | wie Umwelterwägungen bei der Festlegung des Straßenkorridors einbezogen wurden, | |||||||||
b) | wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt wurden, | |||||||||
c) | aus welchen Gründen der Straßenkorridor nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde und | |||||||||
d) | welche Maßnahmen zur Überwachung beschlossen wurden. |
(8) Das Amt der Landesregierung und im Falle grenzüberschreitender Konsultationen der konsultierte Staat sind vom Beschluss des Straßenkorridors zu verständigen.
(9) Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor festgelegt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2015, 10/2021, 4/2022
(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen.
(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, welche für den überörtlichen Verkehr größerer Teile des Landes wichtig sind. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Landesstraße besteht nicht.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die überwiegend für den überörtlichen Verkehr zwischen zwei oder mehreren Gemeinden wichtig sind, als Landesstraßen erklären.
(4) Es dürfen nur solche Straßen nach den Abs. 1 bis 3 zu Landesstraßen erklärt werden, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor (§ 8) festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für
a) | den Ausbau von bestehenden Landesstraßen (einschließlich der Errichtung von straßenbegleitenden Geh- bzw. Radwegen, Schutzbauten, Stützmauern, Kreisverkehren oder sonstigen Kreuzungsumbauten u. dgl.) und | |||||||||
b) | die kleinräumige Verlegung von bestehenden Landesstraßen, sofern die Straßenachse um nicht mehr als 100 m verlegt wird. |
(6) Wenn eine Erklärung nach den Abs. 1 bis 3 eine Straße betrifft, an der das Land nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass das Land das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und die Landesregierung diesen Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
(7) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer Nummer zu bezeichnen sowie die Straßenachse planlich darzustellen.
(8) Landesstraßen sind von der Landesregierung durch Verordnung aufzulassen, soweit die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Landesstraße geführt haben, weggefallen sind.
(9) Straßenerhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.
(10) Vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Auflassung einer Straße als Landesstraße sind die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße führt, zu hören.
(1) Das Land kann mit einer Gemeinde im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertraglich vereinbaren, dass sie unentgeltlich folgende Angelegenheiten im Namen des Landes besorgt:
a) | Erwerb des Eigentums an den für den Bau (§ 38 Abs. 4) von Landesstraßen erforderlichen Grundflächen oder sonstiger entsprechender Verfügungsrechte, | |||||||||
b) | Bau und Erhaltung von Gehsteigen, Geh- und Radwegen oder Parkflächen an Landesstraßen im Ortsgebiet, | |||||||||
c) | Bau und Erhaltung der erforderlichen Anlagen für die Straßenbeleuchtung an Landesstraßen im Ortsgebiet. |
(2) Die Kostentragung für Auslagen, die durch die Besorgung von Angelegenheiten nach Abs. 1 entstehen, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 5 und 14. Dies gilt auch für den Aufwand, der der Gemeinde dadurch entsteht, dass sie selbst unmittelbar Leistungen nach Abs. 1 lit. b oder c erbringt.
(1) Die Kosten für den Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen entsprechenden Verfügungsrechtes an bebauten oder unbebauten Grundstücken, die für ein Bauvorhaben nach § 12 Abs. 5 erforderlich sind, hat zur Hälfte das Land und zur Hälfte die Gemeinde zu tragen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde getroffen wird. In allen anderen Fällen des Erwerbs des Eigentums oder eines sonstigen entsprechenden Verfügungsrechtes an Grundstücken für Landesstraßen bedarf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde einer Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde; eine solche Vereinbarung ist anzustreben.
(2) Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der erforderlichen Gehsteige im Ortsgebiet an Landesstraßen sind zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.
(3) Die Kosten für den Bau der kombinierten Geh- und Radwege im Ortsgebiet an Landesstraßen sowie für den Bau der erforderlichen Anlagen für die Straßenbeleuchtung im Ortsgebiet an Landesstraßen sind zur Hälfte vom Land und zur Hälfte von der Gemeinde zu tragen; die Kosten für die Erhaltung, einschließlich der Kosten für den Betrieb, sind zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.
(4) Mehrkosten für eine besondere Bauausführung der Landesstraßen im Ortsgebiet (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbelag, Querungshilfen, Entwässerung u. dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen, soweit dies mit der Gemeinde vereinbart ist.
(5) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 bis 4 entscheidet auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid.
(6) Hinsichtlich der Kosten, die die Gemeinde nach Abs. 2 für Gehsteige zu tragen hat, gilt der § 21 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
a) | die bestehenden Straßen und deren Funktion, | |||||||||
b) | die beabsichtigten Gemeindestraßen, deren Funktion und ungefähren Verlauf und | |||||||||
c) | die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer und zur Erhöhung der Attraktivität des nicht motorisierten Verkehrs. |
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 lit. b hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 50 m zu erfolgen. Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße nach § 20.
(3) Bei der Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes sind die Grundsätze nach § 3 zu beachten. Auf Planungen der Nachbargemeinden, des Landes und des Bundes ist Bedacht zu nehmen. Festlegungen für den Nahbereich zu einer Gemeindegrenze sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Landesregierung ist vor dem Beschluss des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen zu hören.
(4) Bei Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Erstattung von Änderungsvorschlägen nach Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich das Straßen- und Wegekonzept bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über das Straßen- und Wegekonzept zur Kenntnis zu bringen.
(6) Enthält ein räumlicher Entwicklungsplan nach § 11 des Raumplanungsgesetzes grundsätzliche Aussagen im Sinne der Abs. 1 und 2, so gelten diese als Straßen- und Wegekonzept.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
a) | einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 des Bundes unterliegt, oder | |||||||||
b) | Europaschutzgebiete (§ 26 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigen könnte. |
(2) Ein Straßen- und Wegekonzept, für das nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, und dessen Änderungen sind dann einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 2 festgelegt werden. Die Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die von der Ausnahme betroffenen Straßen, deren ungefährer Verlauf durch ein Straßen- und Wegekonzept festgelegt wird, bei Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Der § 9 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 3 vorliegen. Der Erläuterungsbericht ist für die Dauer der Geltung der Verordnung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. In der Verordnung ist auf die Veröffentlichung des Erläuterungsberichts unter Angabe der Internetadresse hinzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
a) | der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist (§ 32e des Gemeindegesetzes) und von der Veröffentlichung nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist, | |||||||||
b) | auf die Veröffentlichung nach lit. a entsprechend dem § 16 Abs. 4 hinzuweisen ist, | |||||||||
c) | eingelangte Änderungsvorschläge und sonstige Stellungnahmen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorzulegen sind, | |||||||||
d) | die zusammenfassende Erklärung nach § 19 zu veröffentlichen ist und | |||||||||
e) | die Überwachung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10 Abs. 9 durch den Bürgermeister zu erfolgen hat. |
(2) Bei einem Straßen- und Wegekonzept, das einer Umweltprüfung nach § 17 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
(2) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der finanziellen Mittel die vorwiegend für den Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes notwendigen Straßen als Gemeindestraßen zu erklären. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Gemeindestraße besteht nicht.
(3) Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus durch Verordnung folgende Straßen als Gemeindestraßen erklären:
a) | Straßen, die für den Verkehr innerhalb der Gemeinde wichtig sind, | |||||||||
b) | Straßen, die für die Verbindung mit einer anderen Gemeinde wichtig sind, | |||||||||
c) | Straßen, die für eine zweckmäßige Erschließung mehrerer Grundstücke wichtig sind. |
(4) Es dürfen nur solche Straßen zu Gemeindestraßen erklärt werden, deren Funktion als beabsichtigte Gemeindestraße und deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor im Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde nach § 16 Abs. 1 lit. b festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für
a) | den Ausbau von bestehenden Gemeindestraßen (einschließlich der Errichtung von straßenbegleitenden Geh- bzw. Radwegen, Schutzbauten, Stützmauern, Kreisverkehren oder sonstigen Kreuzungsumbauten u. dgl.) und | |||||||||
b) | die kleinräumige Verlegung von bestehenden Gemeindestraßen, sofern die Straßenachse um nicht mehr als 50 m verlegt wird. |
(6) Wenn eine Erklärung nach den Abs. 1 bis 3 eine Straße betrifft, an der die Gemeinde nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die Gemeinde das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und der Bürgermeister diesen Rechtserwerb mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(7) Landesstraßen dürfen von der Gemeindevertretung nicht als Gemeindestraßen erklärt werden.
(8) In der Verordnung ist die Straßenachse planlich darzustellen.
(9) Gemeindestraßen sind von der Gemeindevertretung durch Verordnung aufzulassen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Gemeindestraße geführt haben, weggefallen sind.
(10) Straßenerhalter der Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Träger von Privatrechten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung einen einmaligen Beitrag von den Eigentümern jener Grundstücke zu erheben, die durch den Bau (§ 38 Abs. 4) von Gehsteigen an einer Gemeindestraße unmittelbar oder mittelbar einen Erschließungsvorteil erlangen. In einer solchen Verordnung ist das Gebiet der beitragspflichtigen Grundstücke genau zu umgrenzen.
(2) Die Summe der Beiträge nach Abs. 1 darf 30 % der von der Gemeinde aufgewendeten Baukosten einschließlich der Grunderwerbskosten für den Gehsteig nicht überschreiten.
(3) Die Höhe des Beitrages nach Abs. 1 ist nach dem Flächenausmaß der Grundstücke festzulegen. Allfällige aus einem anderen Rechtstitel bereits geleistete Beiträge zum Bau der Gemeindestraße sind anzurechnen.
(4) Der Beitrag nach Abs. 1 darf erst nach erfolgtem Bau des Gehsteiges vorgeschrieben werden. Die Entscheidung hat dingliche Wirkung.
(5) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nach Ablauf von drei Jahren nach erfolgtem Bau des Gehsteiges nicht mehr erlassen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Genossenschaftsstraßen sind die von einer Straßengenossenschaft (§ 25) als solche erklärten Straßen.
(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 bedarf eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen gefassten Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft. Eine solche Erklärung ist der Behörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.
(3) Die Behörde hat die Genossenschaftsstraßen in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Hiebei ist der Verlauf der Straße kurz zu beschreiben und deren ungefähre Länge in Kilometern anzugeben. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen.
(4) Genossenschaftsstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Für einen Beschluss zur Auflassung gilt der Abs. 2 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Straßenerhalter einer Genossenschaftsstraße ist die Straßengenossenschaft.
(1) Zum Bau oder zur Erhaltung einer öffentlichen Straße kann aufgrund eines Vertrages durch mindestens zwei Personen oder aufgrund einer Verfügung der Behörde (Abs. 3) eine Straßengenossenschaft – im Folgenden kurz Genossenschaft genannt – gebildet werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn durch die Bildung einer Genossenschaft der Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße ermöglicht oder zumindest erleichtert wird. Durch die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages durch die Anerkennung der Behörde erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Die Behörde hat die Bildung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Jede Genossenschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zugleich mit dem Vertrag und im Falle des Abs. 3 vor Einbringung des Antrages zu beschließen sind. Gleichzeitig mit der Verfügung nach Abs. 3 oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages gleichzeitig mit der Anerkennung hat die Behörde die Satzungen zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine solche Genehmigung ist auch für Satzungsänderungen erforderlich. Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) | den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, | |||||||||
b) | die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere die Zahl der Stimmen, die einem Mitglied zustehen, | |||||||||
c) | die zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke und den Schlüssel der Aufteilung der Kosten für den Bau und die Erhaltung der Straße auf die Eigentümer der Grundstücke und sonstigen Mitglieder, | |||||||||
d) | die Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer und den Aufgabenbereich der Genossenschaftsorgane, | |||||||||
e) | die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, | |||||||||
f) | den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung, | |||||||||
g) | die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens. |
(3) Die Mehrheit der Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes, das durch eine Genossenschaftsstraße erschlossen wird, kann bei der Behörde beantragen, dass die Minderheit der Grundeigentümer verhalten wird, einer zum Bau oder zur Erhaltung einer Straße zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Die Behörde hat aufgrund eines solchen Antrages durch Bescheid die Bildung einer Genossenschaft zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die zu bauende oder zu erhaltende Straße offensichtlich auch der Minderheit zum Vorteil gereichen würde. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob jene Personen, welche den Antrag gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Mehrheit dieser Personen nach dem Einheitswert ihrer zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke zu berechnen ist.
(1) Wer ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden des belasteten Grundstückes aus dem Genossenschaftsgebiet oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt.
(2) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:
a) | durch Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieses Vertrages durch die Behörde, wobei sich der Vertrag auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Zahl der Stimmen des neuen Mitgliedes beziehen muss, | |||||||||
b) | auf Antrag der Genossenschaft durch Verfügung der Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 erst nachträglich entstanden sind; im Streitfalle hat die Behörde auch über den Kostenanteil und die Zahl der Stimmen des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei dieser Entscheidung ist der Nutzen der Straße für das neue Mitglied und die bisher an der Straße durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen. |
(3) Ein nachträgliches Ausscheiden von Grundstücken aus dem Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:
a) | durch Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und die Anerkennung des Vertrages durch die Behörde, | |||||||||
b) | auf Antrag der Genossenschaft oder eines Mitgliedes hinsichtlich seines Grundstückes durch Verfügung der Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 nachträglich weggefallen sind; hiebei hat die Behörde unter Berücksichtigung des bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauches der Straße und der an der Straße durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretenen Wertminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Betrag an Baukosten zurückzuzahlen ist; nach Ablauf von sechs Jahren seit der Zahlung dieses Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten. |
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Ausschuss zu wählen. Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann (Stellvertreter) zu wählen. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. Die Namen und Wohnanschriften des Obmannes oder Geschäftsführers und ihrer Stellvertreter sowie allenfalls sonst vertretungsbefugter Ausschussmitglieder sind der Behörde innert einer Woche nach der Wahl bekannt zu geben.
(2) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Vereinbarungen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen im Verwaltungswege einbringen.
(3) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Bereich bestehenden Genossenschaften zu führen. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Die Behörde hat auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genossenschaft besteht und wer für diese vertretungsbefugt ist.
(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Hievon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche.
(5) Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften deren Mitglieder im Verhältnis ihres Anteiles gemäß § 25 Abs. 2 lit. c.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde und ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Genossenschaft einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Die Behörde hat unbeschadet der ihr nach § 41 Abs. 1 zustehenden Befugnisse eine Genossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten. Die Behörde kann jedoch die Genossenschaft von einzelnen ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse an der Straße vertretbar ist.
(3) Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann den Genossenschaftsmitgliedern die Leistung der erforderlichen Beiträge unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
(1) Die Auflösung einer Genossenschaft kann durch Beschluss der nach den Satzungen erforderlichen Mehrheit unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sichergestellt sind. Falls nicht eine Bewilligung zur Auflassung der Straße gemäß § 23 Abs. 4 vorliegt, darf die Genossenschaft nur aufgelöst werden, wenn die weitere Erhaltung der Straße sichergestellt ist. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Genossenschaft gegeben sind.
(2) Die Behörde hat die Auflösung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(2) Die Behörde hat einen Straßenerhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient.
(3) Öffentliche Privatstraßen dürfen nur auf Antrag des Straßenerhalters mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Ist zweifelhaft, ob es sich bei einer Privatstraße um eine öffentliche Privatstraße handelt, liegen aber im Übrigen die Voraussetzungen für die Auflassung nach Abs. 3 vor, kann die Bewilligung ohne weitere Prüfung der Frage der Öffentlichkeit erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(2) Wenn es die übliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfordert, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen vom Straßenerhalter vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden. Wenn es zur Vermeidung oder Behebung von Schäden am Weg oder zur Vermeidung von Gefahren für die Wegebenützer notwendig ist, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen überdies auch von der Gemeinde oder Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden.
(3) Wird ein Wanderweg durch eine Straße, die dem Verkehr von Fahrzeugen dient, durchschnitten, muss der Straßenerhalter die Straßenböschung an der Schnittstelle für Fußgänger, die diesen Wanderweg nutzen, leicht begehbar gestalten; durch Wegweiser oder Markierungszeichen ist der weitere Verlauf des Wanderweges zu kennzeichnen.
(4) Soweit eine Straße, die dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dient, auf einer Länge von mehr als 300 m auf Wanderwegen gebaut wird, hat der Straßenerhalter dafür zu sorgen, dass auf oder neben dieser Straße ein für Fußgänger geeigneter Weg (Verkehrsfläche) zur Verfügung steht. Dieser Weg sollte nach Möglichkeit mit keinem Belag versehen sein; er darf jedenfalls keinen Hartbelag aufweisen.
(5) Ist ein Wanderweg durch Naturereignisse, wie Vermurungen, Rutschungen u.dgl., zerstört worden, so kann er im betroffenen Abschnitt von der Gemeinde oder einer Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, nach Maßgabe des Abs. 6 verlegt werden, soweit dies zum Lückenschluss notwendig ist. Mit der Verlegung entsteht die Pflicht der Gemeinde oder der betreffenden Organisation zur Erhaltung des Wanderweges auch im betroffenen Abschnitt; die Duldungspflicht des Eigentümers nach Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Die Gemeinde oder die Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, hat mit den Eigentümern der von der beabsichtigten Verlegung nach Abs. 5 betroffenen Grundstücke im vorhinein das Einvernehmen zu suchen; das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Weiteren und unter Anschluss der Niederschrift sind die Eigentümer mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Verlegung über diese schriftlich zu verständigen. Wird die Verlegung innerhalb dieser Frist schriftlich verweigert, hat die Behörde auf Antrag über die Notwendigkeit und den Umfang der Verlegung mit Bescheid zu entscheiden.
(7) Der zur Verlegung des Wanderweges Berechtigte (Abs. 5) hat den Eigentümer des von der Verlegung betroffenen Grundstücks für vermögensrechtliche Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens drei Jahre nach der Verlegung des Wanderweges die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für in der Natur sichtbare Wege (Pfade), die nach den Vorschriften des Bundes oder nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes durch die Allgemeinheit zum Wandern benützt werden dürfen und die nur deshalb keine Wanderwege im Sinne des Abs. 1 sind, weil ihnen die Eigenschaft als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 fehlt.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2014, 10/2021
(2) Die Eigentümer von im Abs. 1 genannten Grundstücken haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg tätige Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, Äcker, Wiesen und Weingärten, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Während der Zeit einer Schneedecke dürfen Äcker und Wiesen jedoch unter den vorgenannten Voraussetzungen zum Schifahren oder Rodeln benützt werden. Eine Absperrung ist nur zulässig, soweit sie aus land- oder forstwirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Beim Betreten von im Abs. 1 genannten Grundstücken darf kein Schaden verursacht und das Vieh nicht belästigt werden.
(1) Ein 10 m breiter Streifen am Ufer des Bodensees, ausgenommen Bauwerke, darf von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten werden, soweit es sich nicht um nach Abs. 2 bewilligte Einfriedungen handelt. Diese Entfernung hat sich nach dem jeweiligen Wasserstand zu richten. Im Bereich dieses Streifens ist es untersagt, den freien Zugang zum Bodensee durch Errichtung von Zäunen oder sonstigen Maßnahmen zu versperren oder zu behindern.
(2) Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 kann die Behörde mit Bescheid bewilligen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Zollaufsicht, des Verkehrswesens, der Kultur, des Naturschutzes, des Sports oder zur Ausübung der Berufsfischerei oder eines Gewerbes erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen.
(3) Für Beschränkungen der Benützung von Pfaden nach § 33 Abs. 8 gilt überdies § 33 Abs. 2 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(1) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 so zu bauen, dass sie den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen der Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer, entsprechen und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne besondere Gefährdung benützt werden können.
(2) Wenn es die Verhältnisse erfordern, sind zum Schutz der Fußgänger innerhalb des Ortsgebietes an Landesstraßen und Gemeindestraßen Gehsteige oder kombinierte Geh- und Radwege zu errichten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauausführung öffentlicher Straßen, insbesondere über Breite, Ausweichstellen und Längsgefälle, über Konstruktion der Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern u. dgl., über Ableitung der Niederschlagswässer, über die Straßenbeleuchtung, über Geländer und andere Sicherungsvorkehrungen erlassen.
(4) Unter Bau einer Straße ist der Neubau, der Ausbau, die Verlegung oder die Instandsetzung einer Straße zu verstehen.
(5) Wenn aufgrund der geographischen und hydrogeologischen Verhältnisse zu befürchten ist, dass im Falle ihres Auslaufens wassergefährdende Flüssigkeiten von einer öffentlichen Straße in den Bodensee gelangen können, sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Diese müssen sichern, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in den Bodensee gelangen können.
(6) Wird durch den Bau einer öffentlichen Straße die Bewirtschaftung von Grundstücken ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt, so hat der Straßenerhalter, soweit ihm dies zumutbar ist, durch geeignete Vorkehrungen (Abgrabungen, Auffüllungen, Unter- und Überführungen, Zäune, Zufahrten u.dgl.) dafür zu sorgen, dass solche Grundstücke in der bisher üblichen Weise bewirtschaftet werden können. Wenn solche Vorkehrungen nicht getroffen werden und eine zweckmäßige Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht mehr möglich ist, hat der Straßenerhalter die betroffenen Grundeigentümer, dinglich Berechtigten oder sonst Nutzungsberechtigten für die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(7) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 6 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(8) Der Straßenerhalter ist ferner verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der an die Straße angrenzenden Grundstücke durch Wasserabfluss möglichst zu verhindern.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie bei Einhaltung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter den durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können; die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erhaltung öffentlicher Straßen, insbesondere über die erforderlichen Wartungen, Überwachungen, Untersuchungen und Dokumentationen betreffend Tunnels, Galerien, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe u. dgl. erlassen.
(3) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 von Schmutz und anderen Verunreinigungen sowie von Schnee und Eis zu säubern und Gefahren, besonders solche infolge Schneeglätte oder Glatteis, zu beseitigen, soweit er diese Arbeiten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit eigenen oder fremden Arbeitskräften und Geräten bewältigen kann.
(4) Für das Säubern und Bestreuen der Gehsteige und Gehwege gilt der § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960.
(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.
(3) Der Straßenerhalter darf die erhobenen Daten jederzeit zum Zwecke einer Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(4) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.
(5) Werden die erhobenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden zu löschen, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, es sei denn, sie werden nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet. Diesfalls können sie so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.
(6) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet hat, festzuhalten.
(7) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(1) Die Behörde hat darüber zu wachen, dass der Straßenerhalter die ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen erfüllt, und den Straßenerhalter erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten.
(2) Die Behörde hat im Streitfalle durch Bescheid festzustellen, ob, in welcher Art und in welchem Umfang nach diesem Abschnitt eine Verpflichtung des Straßenerhalters besteht oder bestanden hat.
Die Behörde kann im Bereich einer öffentlichen Straße die Beseitigung von Anlagen, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen und ohne eine solche errichtet wurden oder betrieben werden, sowie von Ablagerungen oder Aufschüttungen mit Bescheid verfügen, wenn durch solche Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet oder der bauliche Zustand der Straße erheblich beeinträchtigt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Soweit im Bebauungsplan oder in einer Verordnung über die Art der Bebauung nichts anderes bestimmt ist, dürfen an Landesstraßen innerhalb einer Entfernung von 6 m und an den übrigen öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstigen Anlagen errichtet werden. Diese Entfernung ist von der Grenze des Straßengrundstückes zu messen. Falls die Straße kein eigenes Grundstück bildet, ist die Entfernung vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante und mangels Gräben oder Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(2) Bei Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die zu Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (z.B. gastgewerbliche Betriebe, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen, Hochhäuser), hat die Behörde abweichend vom Abs. 1 größere Abstände mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sonst für die Straßenbenützer ungünstige Rückwirkungen zu erwarten sind.
(3) Die Unterschreitung der im Abs. 1 angeführten Abstände bedarf der Zustimmung des Straßenerhalters. Diese ist zu erteilen, wenn sich dadurch keine ungünstigen Rückwirkungen für die Straßenbenützer ergeben; erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Wird die Zustimmung verweigert oder nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, der alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthält, erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde mit Bescheid über die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 bis 3 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen mit Bescheid anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) An öffentlichen Straßen dürfen Einfriedungen, die geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen, nicht errichtet werden. Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung bestehender Einfriedungen mit Bescheid verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen. Falls die Beseitigung von Einfriedungen verfügt wird, ist der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte vom Straßenerhalter für vermögensrechtliche Nachteile angemessen zu entschädigen. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Verfügung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(2) An Einfriedungen, die von einer Landesstraße oder Gemeindestraße, gemessen von der äußersten Begrenzungslinie des Straßenbanketts, nicht mehr als 2 m entfernt sind, dürfen Stacheldraht oder andere spitze Gegenstände nur in einer Höhe von mehr als 2 m über der Straße und nur so angebracht werden, dass die Benützung der Straße nicht beeinträchtigt wird. Elektrisch geladene Zäune dürfen nur in einer Entfernung von mehr als 0,50 m vom äußeren Bankettrand einer Landesstraße oder Gemeindestraße angebracht werden.
(3) Wenn dies wegen der Schneeräumung notwendig ist, kann der Straßenerhalter verlangen, dass außerhalb des Ortsgebietes an öffentlichen Straßen Einfriedungen entfernt werden. Die einem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Kosten sind zu ersetzen; der Abs. 1 vierter bis sechster Satz gilt sinngemäß. Wenn eine Einfriedung trotz Verlangens nicht entfernt wird, gebührt jedoch für Schäden, die an der Einfriedung durch die Schneeräumung entstehen, kein Schadenersatz.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße (§ 43 Abs. 1) nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden.
(2) Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen oder Sträuchern mit Bescheid verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Straße grenzenden Grundstücke haben, soweit dadurch nicht andere Verkehrsanlagen beeinträchtigt werden, zu dulden, dass
a) | Straßenbau- oder Straßenabraummaterial auf einem höchstens 2 m breiten Grundstreifen längs der Straße vorübergehend gelagert wird, wenn eine Ablagerung auf der Straße ohne erhebliche Beeinträchtigung der Benützung der Straße nicht möglich ist, | |||||||||
b) | die sich auf der Straße ansammelnden Niederschlagswässer auf ihre Grundstücke abfließen und die zur schadlosen Ableitung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen auf ihren Grundstücken errichtet werden; dies gilt nicht für bebaute Grundstücke im Ortsgebiet, | |||||||||
c) | der von der Straße entlang ihrer Grundstücke abgeräumte Schnee einschließlich der darin enthaltenen Streumittel auf ihren Grundstücken abgelagert wird, | |||||||||
d) | an einem Gebäude oder Grundstück Geländer u.dgl. angebracht werden. |
(2) Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Abs. 1 getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßenerhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a ist der Straßenerhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen.
(3) Spreng-, Grab- oder Bohrarbeiten, Baumfällungen, Wasserableitungen und sonstige Handlungen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar die Straßenbenützer zu gefährden oder die Straße zu beschädigen, dürfen – ungeachtet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – nur mit Zustimmung des Straßenerhalters durchgeführt werden. Hiebei hat der Straßenerhalter die zur Abwendung solcher Gefahren notwendigen Bedingungen zu stellen.
(4) Abwässer, Jauche, Entwässerungsgerinne u.dgl. dürfen auf Landesstraßen nicht abgeleitet werden. Die Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und Hausvorplätzen auf öffentliche Straßen und die Ableitung von Abwässern, Jauche, Entwässerungsgerinnen auf andere öffentliche Straßen als Landesstraßen kann die Behörde mit Bescheid untersagen, wenn dadurch die Straße beschädigt oder die Benützung der Straße beeinträchtigt würde. An Gebäuden sind Vorkehrungen zu treffen, dass durch das Herabfallen von Schnee oder Eis von Dächern Straßenbenützer nicht gefährdet werden.
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten nach Abs. 3 oder 4 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen mit Bescheid anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014
(2) Mindestens eine Woche vor der Durchführung von Vorarbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten, außerbücherlich Berechtigte aber nur, wenn sie dem Straßenerhalter bekannt sind, persönlich zu verständigen. Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Vorarbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens einer Woche vor der Durchführung der Vorarbeiten vorzunehmen.
(3) Der Straßenerhalter hat den dinglich Berechtigten und sonst Nutzungsberechtigten für vermögensrechtliche Nachteile, die ihnen durch Vorarbeiten gemäß Abs. 1 an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021, 4/2022
(2) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen nach Abs. 1 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(3) Ist die Bezirkshauptmannschaft die zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständige Behörde, kann die Landesregierung diese Zuständigkeit an sich ziehen, sofern dies aufgrund eines bei ihr anhängigen Enteignungsverfahrens unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit der Verfahren angezeigt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021
(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
a) | zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums oder eines entsprechenden Verfügungsrechtes an Straßen, die nach § 12 Abs. 6 bedingt zur Landesstraße oder nach § 20 Abs. 6 bedingt zur Gemeindestraße erklärt wurden, | |||||||||
b) | zum Bau (§ 38 Abs. 4) oder zur Erhaltung von öffentlichen Straßen, ausgenommen Parkflächen, sowie | |||||||||
c) | zur Gewinnung der dazu erforderlichen standortgebundenen natürlichen Baustoffe. | |||||||||
Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen. |
(2) Durch Enteignung kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine öffentliche Straße gegen Erdrutsche, Überschwemmungen, Steinschlag, Lawinen, Schneeverwehungen u.dgl. zu schützen. Es kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken geeignete objektseitige Maßnahmen (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen sowie Schalldämmlüftern) zu setzen und andere geeignete Vorkehrungen (z.B. Lärmschutzwälle und -wände) zu treffen, soweit dies notwendig ist, um Gefährdungen der Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen auszuschließen.
(3) Zum Bau oder zur Erhaltung von Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen ist eine Enteignung neben den Gründen des Abs. 1 nur zulässig, wenn die Straße für den Straßenerhalter notwendig ist und auch allgemeinen Verkehrsbedürfnissen dient.
(4) Eine Enteignung zur Gewinnung von standortgebundenen natürlichen Baustoffen, die für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße notwendig sind, ist nur zulässig, wenn für den Bau der Straße eine Enteignung nach Abs. 1 oder 3 zulässig wäre und eine andere Beschaffung der notwendigen Baustoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 52 Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(1) Über den Antrag des Straßenerhalters auf Enteignung hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei öffentlichen Privatstraßen kann ein Enteignungsantrag auch von anderen Personen als dem Straßenerhalter gestellt werden, wenn diese nach § 31 Abs. 1 zur Straßenerhaltung verpflichtet sind. Bei bedingt erklärten Landesstraßen (§ 12 Abs. 6) ist das Land berechtigt, einen Enteignungsantrag zu stellen, in Fällen bedingt erklärter Gemeindestraßen (§ 20 Abs. 6) die jeweilige Gemeinde.
(2) Für die Enteignung und die Entschädigung nach den §§ 50 und 51 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß:
a) | die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5, | |||||||||
b) | die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18, | |||||||||
c) | der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung, | |||||||||
d) | die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt, | |||||||||
e) | die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung, | |||||||||
f) | die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz, | |||||||||
g) | der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge. |
(3) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt; weiters ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, festzusetzen. Diese Frist darf nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung, betragen. Sie kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag der Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1)um höchstens drei Jahre verlängert werden.
(4) Für die Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile (§ 51) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Landesregierung maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.
(5) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.
(6) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2005 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die von ihnen verwalteten Straßen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, der Landesregierung zeitgerecht bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. November 2008 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeuge aufweisen. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Falls ein Ballungsraum im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) vorliegt, hat die Landesregierung dies bis spätestens 30. November 2008 festzustellen.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sowie der allenfalls gemäß Abs. 3 festgestellte Ballungsraum sind spätestens einen Monat nach dem genannten Termin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(1) Die Landesregierung hat strategische Lärmkarten auszuarbeiten, und zwar
a) | bis spätestens 31. Mai 2007: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß § 53 Abs. 1 zurückzuführen ist, | |||||||||
b) | bis spätestens 31. Mai 2012: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß § 53 Abs. 2 zurückzuführen ist, | |||||||||
c) | falls ein Ballungsraum gemäß § 53 Abs. 3 vorliegt, bis spätestens 31. Mai 2012: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung in diesem Gebiet. |
(2) Die strategischen Lärmkarten (Abs. 1) haben den Anforderungen der Anhänge IV und VI der Umgebungslärmrichtlinie zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines durchschnittlichen Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet,
a) | die betroffene Wohnbevölkerung zu erheben und die diesbezüglichen Daten zu übermitteln, | |||||||||
b) | vorhandene Daten zu übermitteln, sofern sie für die Ausarbeitung der Lärmkarten erforderlich sind, | |||||||||
c) | sonstige Daten zu erheben und zu übermitteln, soweit sie für die Darstellung der Lärmsituation aufgrund des Verkehrs auf Gemeindestraßen erforderlich sind. |
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Umgebungslärmrichtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Lärmkarten zu erlassen, insbesondere über
a) | die Lärmindizes sowie die hiefür anzuwendenden Bewertungsmethoden, | |||||||||
b) | die Schwellenwerte für Straßenlärm, | |||||||||
c) | die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten. |
(5) Die strategischen Lärmkarten sind mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
a) | bis spätestens 18. Juni 2008: für Hauptverkehrsstraßen gemäß § 53 Abs. 1, | |||||||||
b) | bis spätestens 30. Juni 2013: für Hauptverkehrsstraßen gemäß § 53 Abs. 2, | |||||||||
c) | falls ein Ballungsraum gemäß § 53 Abs. 3 vorliegt, bis spätestens 30. Juni 2013: für dieses Gebiet. |
(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhanges V der Umgebungslärmrichtlinie zu entsprechen. Ist in der Lärmkarte ein Ausmaß an Lärmbelastungen ausgewiesen, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, so sind im betreffenden Aktionsplan Lärmschutzmaßnahmen vorrangig für dieses Gebiet vorzusehen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Aktionspläne sind die betroffenen Gemeinden verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der von Gemeindestraßen ausgehenden Lärmbelastungen zu ergreifen beabsichtigen.
(4) Falls Maßnahmen Teil des Aktionsplanes werden sollen, die nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen, dürfen diese nur mit Zustimmung der betroffenen Stelle aufgenommen werden.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Umgebungslärmrichtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Aktionspläne erlassen.
(6) Der Aktionsplan ist mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Abweichend davon hat die an sich im Jahr 2023 gebotene Überprüfung und allfällige Überarbeitung erst im Jahr 2024 stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(5) Weiters hat die Landesregierung Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne der Europäischen Kommission im Wege des Bundes zu übermitteln, soweit dies aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie geboten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
(1) Der Aktionsplan sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 58) zu unterziehen, wenn durch den Aktionsplan
a) | ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird oder | |||||||||
b) | ein Europaschutzgebiet (§ 26 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigt werden könnte. |
(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Aktionsplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft.
(3) Ein Aktionsplan, der einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzt und für den nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach den Abs. 1 und 2 besteht, ist dann einer Umweltprüfung (§ 58) zu unterziehen, wenn er voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 3 festgelegt werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die Durchführung des Aktionsplanes unter Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die §§ 9 Abs. 2 dritter Satz und 17 Abs. 4 gelten sinngemäß.
a) | von der Veröffentlichung des Entwurfs des Aktionsplanes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist, und | |||||||||
b) | die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 56 Abs. 4 zu veröffentlichen ist. |
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Im Sinne dieses Abschnitts ist:
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 51/2024
(1) Im Falle außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) kann die Behörde Ausnahmen von den §§ 38 und 39 und von aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen zulassen, soweit deren Einhaltung unter den gegebenen Umständen nicht tunlich ist und erhebliche sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
(2) Die Behörde kann im Falle außerordentlicher Verhältnisse zum Bau oder zur Erhaltung von Landes- oder Gemeindestraßen auf Antrag des Straßenerhalters zu dessen Gunsten Baustoffe soweit in Anspruch nehmen, als dies zur Schaffung oder Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Verkehrsverbindungen unbedingt erforderlich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass der Baustoff der Verfügung des Berechtigten entzogen ist.
(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Baustoffes ist vom Straßenerhalter für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von der Inanspruchnahme des Baustoffes geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2014
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021, 51/2024
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
(1) Eine Zustimmung zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer öffentlichen Straße, die nach § 3 des Straßengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 72/2012 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5 oder im Falle eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt als Zustimmung nach § 6.
(2) Eine Zustimmung zur Benützung einer nach § 55a des Straßengesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 26/2002 übernommenen Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck, die nach § 28 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5. Eine Zustimmung zum Anschluss einer Straße oder eines Weges, die nach § 26 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 6.
(3) Das Eigentum an Gehsteigen an Landes- oder Gemeindestraßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 72/2012, nicht im Eigentum des Straßenerhalters stehen, bleibt durch LGBl.Nr. 72/2012 unberührt.
(4) Der § 12 Abs. 4 gilt nicht für Vorhaben, hinsichtlich derer vor dem 1. Jänner 2013 bereits ein Vorverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ein Verfahren auf Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 oder ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeleitet worden ist.
(5) Verordnungen über die Erklärung von Straßen als Landesstraßen, die vor dem 1. Jänner 2013 erlassen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2015 dahingehend anzupassen, dass die Straßenachse in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 7 planlich dargestellt ist.
(6) Bei Gemeindestraßen, mit deren Bau vor dem 1. Jänner 2013 noch nicht begonnen wurde, sind die betreffenden Verordnungen über die Erklärung als Gemeindestraße spätestens bis zum 31. Dezember 2013 dahingehend anzupassen, dass die Straßenachse in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 8 planlich dargestellt wird. Bei Gemeindestraßen, mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen wurde oder die bereits gebaut sind, sollen die betreffenden Verordnungen über die Erklärung als Gemeindestraße entsprechend angepasst werden.
(7) Eine Zustimmung zu einer Ausnahme bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 gilt als Zustimmung des Straßenerhalters bzw. ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes nach § 43 Abs. 3.
(8) Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 nach den §§ 6 Abs. 2 bis 7, 10 Abs. 2 bis 6, 11 oder nach Bestimmungen des 10. Abschnitts in der Fassung vor LGBl.Nr. 72/2012 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Art. LXXXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 38 Abs. 7, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3, 48 Abs. 2 und 52 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Art. LXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen und Veröffentlichungen nach den §§ 10 Abs. 3, 16 Abs. 4, 18 Abs. 1 lit. a, 20 Abs. 6, 47 Abs. 2 und 56 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den §§ 24 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß § 58e. Der § 58e Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im § 58e Abs. 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den Paragraphen 24, Absatz 3, oder 32 Absatz 3, in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß Paragraph 58 e, Der Paragraph 58 e, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im Paragraph 58 e, Absatz 2, angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im Paragraph 58 b, Absatz 6, genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit
StF: LGBl.Nr. 79/2012
Änderung
Anmerkung
LGBl.Nr. 79/2012: NeukundmachungLGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.