Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 52 Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 V-StrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 V-StrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 V-StrG