Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 52 Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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