Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsZur Verfolgung allfälliger Rechtsansprüche aufgrund der Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren erforderliche Datenabfragen aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten haben im Wege der Nationalen Kontaktstelle im Sinne des Art. 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erfolgen.Zur Verfolgung allfälliger Rechtsansprüche aufgrund der Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren erforderliche Datenabfragen aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten haben im Wege der Nationalen Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23, der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Der Straßenerhalter hat dem nach Abs. 1 ermittelten Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben, das den Vorgaben gemäß Art. 24 und 25 sowie Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 entspricht, zu übermitteln. Das Informationsschreiben ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.Der Straßenerhalter hat dem nach Absatz eins, ermittelten Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben, das den Vorgaben gemäß Artikel 24 und 25 sowie Anhang römisch II der Richtlinie (EU) 2019/520 entspricht, zu übermitteln. Das Informationsschreiben ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(3)Absatz 3Im Informationsschreiben nach Abs. 2 ist der Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzgebühr in Höhe von höchstens 100 Euro aufzufordern; wird diese Ersatzgebühr entrichtet, hat der Straßenerhalter von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen.Im Informationsschreiben nach Absatz 2, ist der Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzgebühr in Höhe von höchstens 100 Euro aufzufordern; wird diese Ersatzgebühr entrichtet, hat der Straßenerhalter von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 gelten für die Bezirkshauptmannschaft in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Übertretung nach § 62 Abs. 1 lit. n sinngemäß.Die Absatz eins und 2 gelten für die Bezirkshauptmannschaft in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Übertretung nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera n, sinngemäß.
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