§ 58a V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Im Sinne dieses Abschnitts ist:

  1. a)Litera aMautgebühr: eine für eine Fahrt eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benützung der Straße durch das Kraftfahrzeug berechtigt und die eine oder mehrere der folgenden Gebühren beinhaltet: eine Infrastrukturgebühr, eine Staugebühr oder eine Gebühr für externe Kosten;
  2. b)Litera bBenützungsgebühr: eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benützung einer Straße durch ein Kraftfahrzeug berechtigt;
  3. c)Litera cschweres Nutzfahrzeug: Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 3,5 t;
  4. d)Litera dleichtes Nutzfahrzeug: Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von nicht mehr als 3,5 t;
  5. e)Litera ePersonenkraftwagen: leichtes Nutzfahrzeug, das für die Beförderung von bis zu acht Fahrgästen (zusätzlich zum Lenker) bestimmt ist;
  6. f)Litera fKleinbus: leichtes Nutzfahrzeug, das für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Lenker) bestimmt ist;
  7. g)Litera gleichtes gewerbliches Nutzfahrzeug: leichtes Nutzfahrzeug, das für den Güterkraftverkehr bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024

In Kraft seit 10.08.2024 bis 31.12.9999
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