§ 58a V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Im Sinne dieses Abschnitts ist:

  1. a)Litera aMautgebühr: eine für eine Fahrt eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benützung der Straße durch das Kraftfahrzeug berechtigt und die eine oder mehrere der folgenden Gebühren beinhaltet: eine Infrastrukturgebühr, eine Staugebühr oder eine Gebühr für externe Kosten;
  2. b)Litera bBenützungsgebühr: eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benützung einer Straße durch ein Kraftfahrzeug berechtigt;
  3. c)Litera cschweres Nutzfahrzeug: Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 3,5 t;
  4. d)Litera dleichtes Nutzfahrzeug: Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von nicht mehr als 3,5 t;
  5. e)Litera ePersonenkraftwagen: leichtes Nutzfahrzeug, das für die Beförderung von bis zu acht Fahrgästen (zusätzlich zum Lenker) bestimmt ist;
  6. f)Litera fKleinbus: leichtes Nutzfahrzeug, das für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Lenker) bestimmt ist;
  7. g)Litera gleichtes gewerbliches Nutzfahrzeug: leichtes Nutzfahrzeug, das für den Güterkraftverkehr bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024

In Kraft seit 10.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58a V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58a V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58a V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58a V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58a V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 V-StrG
§ 58b V-StrG