(1) Das Land kann mit einer Gemeinde im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertraglich vereinbaren, dass sie unentgeltlich folgende Angelegenheiten im Namen des Landes besorgt:
a) | Erwerb des Eigentums an den für den Bau (§ 38 Abs. 4) von Landesstraßen erforderlichen Grundflächen oder sonstiger entsprechender Verfügungsrechte, | |||||||||
b) | Bau und Erhaltung von Gehsteigen, Geh- und Radwegen oder Parkflächen an Landesstraßen im Ortsgebiet, | |||||||||
c) | Bau und Erhaltung der erforderlichen Anlagen für die Straßenbeleuchtung an Landesstraßen im Ortsgebiet. |
(2) Die Kostentragung für Auslagen, die durch die Besorgung von Angelegenheiten nach Abs. 1 entstehen, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 5 und 14. Dies gilt auch für den Aufwand, der der Gemeinde dadurch entsteht, dass sie selbst unmittelbar Leistungen nach Abs. 1 lit. b oder c erbringt.
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