§ 13 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Land kann mit einer Gemeinde im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertraglich vereinbaren, dass sie unentgeltlich folgende Angelegenheiten im Namen des Landes besorgt:

a)

Erwerb des Eigentums an den für den Bau (§ 38 Abs. 4) von Landesstraßen erforderlichen Grundflächen oder sonstiger entsprechender Verfügungsrechte,

b)

Bau und Erhaltung von Gehsteigen, Geh- und Radwegen oder Parkflächen an Landesstraßen im Ortsgebiet,

c)

Bau und Erhaltung der erforderlichen Anlagen für die Straßenbeleuchtung an Landesstraßen im Ortsgebiet.

(2) Die Kostentragung für Auslagen, die durch die Besorgung von Angelegenheiten nach Abs. 1 entstehen, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 5 und 14. Dies gilt auch für den Aufwand, der der Gemeinde dadurch entsteht, dass sie selbst unmittelbar Leistungen nach Abs. 1 lit. b oder c erbringt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 V-StrG
§ 14 V-StrG