(2) Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und des § 33 Abs. 2 – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies
a) | wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist, oder | |||||||||
b) | im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach § 3 liegt. |
(3) Wird der Gemeingebrauch beschränkt und liegen weder die Voraussetzungen nach Abs. 2 noch nach § 33 Abs. 2 vor, so hat die Behörde dem Straßenerhalter oder derjenigen Person, die die Beschränkung des Gemeingebrauchs zu verantworten hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid vorzuschreiben, diese Beschränkung des Gemeingebrauchs ganz oder teilweise rückgängig zu machen und künftig zu unterlassen. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes, diejenige Person, die die Beschränkung zu verantworten hat, sowie der Straßenerhalter bzw. diejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei.
(4) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter bzw. diejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
(5) Wenn Teile der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer öffentlichen Straße für den Gemeingebrauch dieser Straße nicht mehr erforderlich sind, ohne dass die Straße aufgelassen oder verlegt wird, hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid die Widmung dieser Flächen zum Gemeingebrauch aufzuheben; für den Antrag einer Straßengenossenschaft als Straßenerhalter gilt § 23 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter die Rechte einer Partei.
(6) Wenn eine öffentliche Straße wegen der im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgenden besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch ein Unternehmen oder durch deren Kunden oder Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden muss, hat das Unternehmen auf Verlangen des Straßenerhalters zu den Kosten angemessen beizutragen. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes richtet sich nach den damit verbundenen Mehrkosten für Planung, Bau oder Erhaltung der Straße. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(7) Der Abs. 6 gilt nicht für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021
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