§ 25 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zum Bau oder zur Erhaltung einer öffentlichen Straße kann aufgrund eines Vertrages durch mindestens zwei Personen oder aufgrund einer Verfügung der Behörde (Abs. 3) eine Straßengenossenschaft – im Folgenden kurz Genossenschaft genannt – gebildet werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn durch die Bildung einer Genossenschaft der Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße ermöglicht oder zumindest erleichtert wird. Durch die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages durch die Anerkennung der Behörde erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Die Behörde hat die Bildung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) Jede Genossenschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zugleich mit dem Vertrag und im Falle des Abs. 3 vor Einbringung des Antrages zu beschließen sind. Gleichzeitig mit der Verfügung nach Abs. 3 oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages gleichzeitig mit der Anerkennung hat die Behörde die Satzungen zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine solche Genehmigung ist auch für Satzungsänderungen erforderlich. Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft,

b)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere die Zahl der Stimmen, die einem Mitglied zustehen,

c)

die zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke und den Schlüssel der Aufteilung der Kosten für den Bau und die Erhaltung der Straße auf die Eigentümer der Grundstücke und sonstigen Mitglieder,

d)

die Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer und den Aufgabenbereich der Genossenschaftsorgane,

e)

die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,

f)

den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,

g)

die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

(3) Die Mehrheit der Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes, das durch eine Genossenschaftsstraße erschlossen wird, kann bei der Behörde beantragen, dass die Minderheit der Grundeigentümer verhalten wird, einer zum Bau oder zur Erhaltung einer Straße zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Die Behörde hat aufgrund eines solchen Antrages durch Bescheid die Bildung einer Genossenschaft zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die zu bauende oder zu erhaltende Straße offensichtlich auch der Minderheit zum Vorteil gereichen würde. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob jene Personen, welche den Antrag gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Mehrheit dieser Personen nach dem Einheitswert ihrer zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke zu berechnen ist.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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