(1) Die Landesregierung kann den ungefähren Verlauf einer beabsichtigten Landesstraße festlegen.
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 200 m zu erfolgen. Die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten. Auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslandes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Landesstraße nach § 12.
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