(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff Straße.
(2) Als Bestandteile der Straße gelten:
a) | unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenflächen einschließlich Wartehäuschen, | |||||||||
b) | der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Grundflächen und Anlagen, | |||||||||
c) | Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Galerien, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Dämme und Einschnitte, Straßenböschungen, Straßengräben, Entwässerungsanlagen, Bankette, | |||||||||
d) | sonstige der Erhaltung, dem Betrieb oder der Beaufsichtigung der Straßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und | |||||||||
e) | Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung. |
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Gemeingebrauch (§ 4 Abs. 1) gewidmeten Straßen. Sie gliedern sich in
a) | Landesstraßen, | |||||||||
b) | Gemeindestraßen, | |||||||||
c) | Genossenschaftsstraßen und | |||||||||
d) | öffentliche Privatstraßen. |
(4) Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßenerhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei Landesstraßen die Bezeichnung „Landesstraße“, bei Gemeindestraßen die Bezeichnung „Gemeindestraße“, bei Genossenschaftsstraßen die Bezeichnung „Genossenschaftsstraße“ und bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung „öffentliche Privatstraße“ einzutragen.
(5) Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die nach Abs. 4 vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen.
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