(1) Die Kosten für den Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen entsprechenden Verfügungsrechtes an bebauten oder unbebauten Grundstücken, die für ein Bauvorhaben nach § 12 Abs. 5 erforderlich sind, hat zur Hälfte das Land und zur Hälfte die Gemeinde zu tragen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde getroffen wird. In allen anderen Fällen des Erwerbs des Eigentums oder eines sonstigen entsprechenden Verfügungsrechtes an Grundstücken für Landesstraßen bedarf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde einer Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde; eine solche Vereinbarung ist anzustreben.
(2) Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der erforderlichen Gehsteige im Ortsgebiet an Landesstraßen sind zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.
(3) Die Kosten für den Bau der kombinierten Geh- und Radwege im Ortsgebiet an Landesstraßen sowie für den Bau der erforderlichen Anlagen für die Straßenbeleuchtung im Ortsgebiet an Landesstraßen sind zur Hälfte vom Land und zur Hälfte von der Gemeinde zu tragen; die Kosten für die Erhaltung, einschließlich der Kosten für den Betrieb, sind zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.
(4) Mehrkosten für eine besondere Bauausführung der Landesstraßen im Ortsgebiet (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbelag, Querungshilfen, Entwässerung u. dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen, soweit dies mit der Gemeinde vereinbart ist.
(5) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 bis 4 entscheidet auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid.
(6) Hinsichtlich der Kosten, die die Gemeinde nach Abs. 2 für Gehsteige zu tragen hat, gilt der § 21 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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