§ 21 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung einen einmaligen Beitrag von den Eigentümern jener Grundstücke zu erheben, die durch den Bau (§ 38 Abs. 4) von Gehsteigen an einer Gemeindestraße unmittelbar oder mittelbar einen Erschließungsvorteil erlangen. In einer solchen Verordnung ist das Gebiet der beitragspflichtigen Grundstücke genau zu umgrenzen.

(2) Die Summe der Beiträge nach Abs. 1 darf 30 % der von der Gemeinde aufgewendeten Baukosten einschließlich der Grunderwerbskosten für den Gehsteig nicht überschreiten.

(3) Die Höhe des Beitrages nach Abs. 1 ist nach dem Flächenausmaß der Grundstücke festzulegen. Allfällige aus einem anderen Rechtstitel bereits geleistete Beiträge zum Bau der Gemeindestraße sind anzurechnen.

(4) Der Beitrag nach Abs. 1 darf erst nach erfolgtem Bau des Gehsteiges vorgeschrieben werden. Die Entscheidung hat dingliche Wirkung.

(5) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nach Ablauf von drei Jahren nach erfolgtem Bau des Gehsteiges nicht mehr erlassen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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