(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen.
(3) Für Beschränkungen der Benützung von Pfaden nach § 33 Abs. 8 gilt überdies § 33 Abs. 2 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
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