(2) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der finanziellen Mittel die vorwiegend für den Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes notwendigen Straßen als Gemeindestraßen zu erklären. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Gemeindestraße besteht nicht.
(3) Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus durch Verordnung folgende Straßen als Gemeindestraßen erklären:
a) | Straßen, die für den Verkehr innerhalb der Gemeinde wichtig sind, | |||||||||
b) | Straßen, die für die Verbindung mit einer anderen Gemeinde wichtig sind, | |||||||||
c) | Straßen, die für eine zweckmäßige Erschließung mehrerer Grundstücke wichtig sind. |
(4) Es dürfen nur solche Straßen zu Gemeindestraßen erklärt werden, deren Funktion als beabsichtigte Gemeindestraße und deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor im Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde nach § 16 Abs. 1 lit. b festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für
a) | den Ausbau von bestehenden Gemeindestraßen (einschließlich der Errichtung von straßenbegleitenden Geh- bzw. Radwegen, Schutzbauten, Stützmauern, Kreisverkehren oder sonstigen Kreuzungsumbauten u. dgl.) und | |||||||||
b) | die kleinräumige Verlegung von bestehenden Gemeindestraßen, sofern die Straßenachse um nicht mehr als 50 m verlegt wird. |
(6) Wenn eine Erklärung nach den Abs. 1 bis 3 eine Straße betrifft, an der die Gemeinde nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die Gemeinde das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und der Bürgermeister diesen Rechtserwerb mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(7) Landesstraßen dürfen von der Gemeindevertretung nicht als Gemeindestraßen erklärt werden.
(8) In der Verordnung ist die Straßenachse planlich darzustellen.
(9) Gemeindestraßen sind von der Gemeindevertretung durch Verordnung aufzulassen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Gemeindestraße geführt haben, weggefallen sind.
(10) Straßenerhalter der Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Träger von Privatrechten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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