a) | bis spätestens 18. Juni 2008: für Hauptverkehrsstraßen gemäß § 53 Abs. 1, | |||||||||
b) | bis spätestens 30. Juni 2013: für Hauptverkehrsstraßen gemäß § 53 Abs. 2, | |||||||||
c) | falls ein Ballungsraum gemäß § 53 Abs. 3 vorliegt, bis spätestens 30. Juni 2013: für dieses Gebiet. |
(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhanges V der Umgebungslärmrichtlinie zu entsprechen. Ist in der Lärmkarte ein Ausmaß an Lärmbelastungen ausgewiesen, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, so sind im betreffenden Aktionsplan Lärmschutzmaßnahmen vorrangig für dieses Gebiet vorzusehen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Aktionspläne sind die betroffenen Gemeinden verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der von Gemeindestraßen ausgehenden Lärmbelastungen zu ergreifen beabsichtigen.
(4) Falls Maßnahmen Teil des Aktionsplanes werden sollen, die nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen, dürfen diese nur mit Zustimmung der betroffenen Stelle aufgenommen werden.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Umgebungslärmrichtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Aktionspläne erlassen.
(6) Der Aktionsplan ist mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Abweichend davon hat die an sich im Jahr 2023 gebotene Überprüfung und allfällige Überarbeitung erst im Jahr 2024 stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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