a) | zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums oder eines entsprechenden Verfügungsrechtes an Straßen, die nach § 12 Abs. 6 bedingt zur Landesstraße oder nach § 20 Abs. 6 bedingt zur Gemeindestraße erklärt wurden, | |||||||||
b) | zum Bau (§ 38 Abs. 4) oder zur Erhaltung von öffentlichen Straßen, ausgenommen Parkflächen, sowie | |||||||||
c) | zur Gewinnung der dazu erforderlichen standortgebundenen natürlichen Baustoffe. | |||||||||
Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen. |
(2) Durch Enteignung kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine öffentliche Straße gegen Erdrutsche, Überschwemmungen, Steinschlag, Lawinen, Schneeverwehungen u.dgl. zu schützen. Es kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken geeignete objektseitige Maßnahmen (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen sowie Schalldämmlüftern) zu setzen und andere geeignete Vorkehrungen (z.B. Lärmschutzwälle und -wände) zu treffen, soweit dies notwendig ist, um Gefährdungen der Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen auszuschließen.
(3) Zum Bau oder zur Erhaltung von Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen ist eine Enteignung neben den Gründen des Abs. 1 nur zulässig, wenn die Straße für den Straßenerhalter notwendig ist und auch allgemeinen Verkehrsbedürfnissen dient.
(4) Eine Enteignung zur Gewinnung von standortgebundenen natürlichen Baustoffen, die für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße notwendig sind, ist nur zulässig, wenn für den Bau der Straße eine Enteignung nach Abs. 1 oder 3 zulässig wäre und eine andere Beschaffung der notwendigen Baustoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
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