§ 50 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

a)

zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums oder eines entsprechenden Verfügungsrechtes an Straßen, die nach § 12 Abs. 6 bedingt zur Landesstraße oder nach § 20 Abs. 6 bedingt zur Gemeindestraße erklärt wurden,

b)

zum Bau (§ 38 Abs. 4) oder zur Erhaltung von öffentlichen Straßen, ausgenommen Parkflächen, sowie

c)

zur Gewinnung der dazu erforderlichen standortgebundenen natürlichen Baustoffe.

Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen.

(2) Durch Enteignung kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine öffentliche Straße gegen Erdrutsche, Überschwemmungen, Steinschlag, Lawinen, Schneeverwehungen u.dgl. zu schützen. Es kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken geeignete objektseitige Maßnahmen (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen sowie Schalldämmlüftern) zu setzen und andere geeignete Vorkehrungen (z.B. Lärmschutzwälle und -wände) zu treffen, soweit dies notwendig ist, um Gefährdungen der Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen auszuschließen.

(3) Zum Bau oder zur Erhaltung von Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen ist eine Enteignung neben den Gründen des Abs. 1 nur zulässig, wenn die Straße für den Straßenerhalter notwendig ist und auch allgemeinen Verkehrsbedürfnissen dient.

(4) Eine Enteignung zur Gewinnung von standortgebundenen natürlichen Baustoffen, die für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße notwendig sind, ist nur zulässig, wenn für den Bau der Straße eine Enteignung nach Abs. 1 oder 3 zulässig wäre und eine andere Beschaffung der notwendigen Baustoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten möglich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 V-StrG
§ 51 V-StrG