§ 42 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Behörde kann im Bereich einer öffentlichen Straße die Beseitigung von Anlagen, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen und ohne eine solche errichtet wurden oder betrieben werden, sowie von Ablagerungen oder Aufschüttungen mit Bescheid verfügen, wenn durch solche Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet oder der bauliche Zustand der Straße erheblich beeinträchtigt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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