§ 17 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

a)

einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 des Bundes unterliegt, oder

b)

Europaschutzgebiete (§ 26 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigen könnte.

(2) Ein Straßen- und Wegekonzept, für das nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, und dessen Änderungen sind dann einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 2 festgelegt werden. Die Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die von der Ausnahme betroffenen Straßen, deren ungefährer Verlauf durch ein Straßen- und Wegekonzept festgelegt wird, bei Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Der § 9 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 3 vorliegen. Der Erläuterungsbericht ist für die Dauer der Geltung der Verordnung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. In der Verordnung ist auf die Veröffentlichung des Erläuterungsberichts unter Angabe der Internetadresse hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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