§ 26 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Wer ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden des belasteten Grundstückes aus dem Genossenschaftsgebiet oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt.

(2) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:

a)

durch Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieses Vertrages durch die Behörde, wobei sich der Vertrag auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Zahl der Stimmen des neuen Mitgliedes beziehen muss,

b)

auf Antrag der Genossenschaft durch Verfügung der Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 erst nachträglich entstanden sind; im Streitfalle hat die Behörde auch über den Kostenanteil und die Zahl der Stimmen des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei dieser Entscheidung ist der Nutzen der Straße für das neue Mitglied und die bisher an der Straße durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.

(3) Ein nachträgliches Ausscheiden von Grundstücken aus dem Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:

a)

durch Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und die Anerkennung des Vertrages durch die Behörde,

b)

auf Antrag der Genossenschaft oder eines Mitgliedes hinsichtlich seines Grundstückes durch Verfügung der Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 nachträglich weggefallen sind; hiebei hat die Behörde unter Berücksichtigung des bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauches der Straße und der an der Straße durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretenen Wertminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Betrag an Baukosten zurückzuzahlen ist; nach Ablauf von sechs Jahren seit der Zahlung dieses Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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