(1) Der Aktionsplan sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 58) zu unterziehen, wenn durch den Aktionsplan
a) | ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird oder | |||||||||
b) | ein Europaschutzgebiet (§ 26 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigt werden könnte. |
(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Aktionsplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft.
(3) Ein Aktionsplan, der einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzt und für den nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach den Abs. 1 und 2 besteht, ist dann einer Umweltprüfung (§ 58) zu unterziehen, wenn er voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 3 festgelegt werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die Durchführung des Aktionsplanes unter Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die §§ 9 Abs. 2 dritter Satz und 17 Abs. 4 gelten sinngemäß.
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