(1) Art. LXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen und Veröffentlichungen nach den §§ 10 Abs. 3, 16 Abs. 4, 18 Abs. 1 lit. a, 20 Abs. 6, 47 Abs. 2 und 56 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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