§ 68 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den §§ 24 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß § 58e. Der § 58e Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im § 58e Abs. 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den Paragraphen 24, Absatz 3, oder 32 Absatz 3, in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß Paragraph 58 e, Der Paragraph 58 e, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im Paragraph 58 e, Absatz 2, angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im Paragraph 58 b, Absatz 6, genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024

In Kraft seit 10.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 V-StrG
Straßengesetz (V-StrG) Fundstelle