Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den §§ 24 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß § 58e. Der § 58e Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im § 58e Abs. 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den Paragraphen 24, Absatz 3, oder 32 Absatz 3, in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß Paragraph 58 e, Der Paragraph 58 e, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im Paragraph 58 e, Absatz 2, angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im Paragraph 58 b, Absatz 6, genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
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