(1) Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie bei Einhaltung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter den durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können; die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erhaltung öffentlicher Straßen, insbesondere über die erforderlichen Wartungen, Überwachungen, Untersuchungen und Dokumentationen betreffend Tunnels, Galerien, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe u. dgl. erlassen.
(3) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 von Schmutz und anderen Verunreinigungen sowie von Schnee und Eis zu säubern und Gefahren, besonders solche infolge Schneeglätte oder Glatteis, zu beseitigen, soweit er diese Arbeiten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit eigenen oder fremden Arbeitskräften und Geräten bewältigen kann.
(4) Für das Säubern und Bestreuen der Gehsteige und Gehwege gilt der § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960.
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