§ 39 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie bei Einhaltung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter den durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können; die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erhaltung öffentlicher Straßen, insbesondere über die erforderlichen Wartungen, Überwachungen, Untersuchungen und Dokumentationen betreffend Tunnels, Galerien, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe u. dgl. erlassen.

(3) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 von Schmutz und anderen Verunreinigungen sowie von Schnee und Eis zu säubern und Gefahren, besonders solche infolge Schneeglätte oder Glatteis, zu beseitigen, soweit er diese Arbeiten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit eigenen oder fremden Arbeitskräften und Geräten bewältigen kann.

(4) Für das Säubern und Bestreuen der Gehsteige und Gehwege gilt der § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 V-StrG
§ 40 V-StrG