(1) Der Straßenerhalter ist berechtigt, für die Benützung von öffentlichen Privatstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben, soweit nicht private Rechte entgegenstehen.
(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge darf kein Benützungsentgelt verlangt werden.
(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Von diesen Kosten ist jedoch ein der Benützung der Straße durch den Straßenerhalter entsprechender Betrag abzuziehen. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen Straßenerhalter und Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
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