(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.
(3) Der Straßenerhalter darf die erhobenen Daten jederzeit zum Zwecke einer Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(4) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.
(5) Werden die erhobenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden zu löschen, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, es sei denn, sie werden nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet. Diesfalls können sie so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.
(6) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet hat, festzuhalten.
(7) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
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