§ 18 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

a)

der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist (§ 32e des Gemeindegesetzes) und von der Veröffentlichung nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist,

b)

auf die Veröffentlichung nach lit. a entsprechend dem § 16 Abs. 4 hinzuweisen ist,

c)

eingelangte Änderungsvorschläge und sonstige Stellungnahmen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorzulegen sind,

d)

die zusammenfassende Erklärung nach § 19 zu veröffentlichen ist und

e)

die Überwachung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10 Abs. 9 durch den Bürgermeister zu erfolgen hat.

(2) Bei einem Straßen- und Wegekonzept, das einer Umweltprüfung nach § 17 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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