Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsMaut- und Benützungsgebühren sind so einzuheben und ihre Zahlung ist so zu kontrollieren, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden und keine Zwangskontrollen an den Binnengrenzen der Union erforderlich sind.
(2)Absatz 2Durch die Systeme zur Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer der Straße weder finanziell noch auf andere Weise ungerechtfertigt benachteiligt werden.
(3)Absatz 3Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, soll für die Einhebung und Kontrolle von Maut- und Benützungsgebühren ein elektronisches, den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union entsprechendes System verwendet werden. Ausgenommen davon sind jedoch kleine, rein lokale Systeme, bei denen die Kosten für eine Anpassung an die Anforderungen dieser Bestimmung außer Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, soll für die Einhebung und Kontrolle von Maut- und Benützungsgebühren ein elektronisches, den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union entsprechendes System verwendet werden. Ausgenommen davon sind jedoch kleine, rein lokale Systeme, bei denen die Kosten für eine Anpassung an die Anforderungen dieser Bestimmung außer Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die technische Ausgestaltung des elektronischen Mautsystems unter Berücksichtigung der Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2019/520 näher zu bestimmen.
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