§ 6 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Anschlüsse von Straßen an öffentliche Straßen sowie Zu- und Abfahrten auf öffentliche Straßen bzw. von öffentlichen Straßen dürfen nur mit Zustimmung des Straßenerhalters (Gebrauchserlaubnis) hergestellt werden. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn Interessen des Straßenbaus oder des Verkehrs beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen, widerrufen werden. Die Gebrauchserlaubnis hat dingliche Wirkung.

(2) Bei Änderungen von Anschlüssen und Zu- und Abfahrten sowie bei wesentlichen Änderungen in der Art oder im Ausmaß der Benutzung eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt ist eine neuerliche Zustimmung des Straßenerhalters nach Abs. 1 erforderlich.

(3) Der Straßenerhalter kann die Beseitigung oder Änderung eines ohne seine Zustimmung herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen.

(4) Die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlüsse und Zu- bzw. Abfahrten nach den Abs. 1 und 2 sind vom Anschlussberechtigten zu tragen. Der Straßenerhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bzw. der Zu- oder Abfahrt nach Abs. 1 oder 2 zusätzlich entstehen. Der § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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