§ 38 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 so zu bauen, dass sie den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen der Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer, entsprechen und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne besondere Gefährdung benützt werden können.

(2) Wenn es die Verhältnisse erfordern, sind zum Schutz der Fußgänger innerhalb des Ortsgebietes an Landesstraßen und Gemeindestraßen Gehsteige oder kombinierte Geh- und Radwege zu errichten.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauausführung öffentlicher Straßen, insbesondere über Breite, Ausweichstellen und Längsgefälle, über Konstruktion der Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern u. dgl., über Ableitung der Niederschlagswässer, über die Straßenbeleuchtung, über Geländer und andere Sicherungsvorkehrungen erlassen.

(4) Unter Bau einer Straße ist der Neubau, der Ausbau, die Verlegung oder die Instandsetzung einer Straße zu verstehen.

(5) Wenn aufgrund der geographischen und hydrogeologischen Verhältnisse zu befürchten ist, dass im Falle ihres Auslaufens wassergefährdende Flüssigkeiten von einer öffentlichen Straße in den Bodensee gelangen können, sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Diese müssen sichern, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in den Bodensee gelangen können.

(6) Wird durch den Bau einer öffentlichen Straße die Bewirtschaftung von Grundstücken ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt, so hat der Straßenerhalter, soweit ihm dies zumutbar ist, durch geeignete Vorkehrungen (Abgrabungen, Auffüllungen, Unter- und Überführungen, Zäune, Zufahrten u.dgl.) dafür zu sorgen, dass solche Grundstücke in der bisher üblichen Weise bewirtschaftet werden können. Wenn solche Vorkehrungen nicht getroffen werden und eine zweckmäßige Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht mehr möglich ist, hat der Straßenerhalter die betroffenen Grundeigentümer, dinglich Berechtigten oder sonst Nutzungsberechtigten für die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.

(7) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 6 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

(8) Der Straßenerhalter ist ferner verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der an die Straße angrenzenden Grundstücke durch Wasserabfluss möglichst zu verhindern.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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