§ 41 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde hat darüber zu wachen, dass der Straßenerhalter die ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen erfüllt, und den Straßenerhalter erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten.

(2) Die Behörde hat im Streitfalle durch Bescheid festzustellen, ob, in welcher Art und in welchem Umfang nach diesem Abschnitt eine Verpflichtung des Straßenerhalters besteht oder bestanden hat.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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