a) | eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, | |||||||||
b) | den Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert, | |||||||||
c) | eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt, | |||||||||
d) | gegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, | |||||||||
e) | Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt, | |||||||||
f) | die Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert, | |||||||||
g) | entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt, | |||||||||
h) | trotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt, | |||||||||
i) | entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt, | |||||||||
j) | entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet, | |||||||||
k) | ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt, | |||||||||
l) | entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet, | |||||||||
m) | den Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert, | |||||||||
n) | amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021
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