a) | von der Veröffentlichung des Entwurfs des Aktionsplanes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist, und | |||||||||
b) | die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 56 Abs. 4 zu veröffentlichen ist. |
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
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