§ 29 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Auflösung einer Genossenschaft kann durch Beschluss der nach den Satzungen erforderlichen Mehrheit unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sichergestellt sind. Falls nicht eine Bewilligung zur Auflassung der Straße gemäß § 23 Abs. 4 vorliegt, darf die Genossenschaft nur aufgelöst werden, wenn die weitere Erhaltung der Straße sichergestellt ist. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Genossenschaft gegeben sind.

(2) Die Behörde hat die Auflösung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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