(2) Landesstraßen und Gemeindestraßen müssen im Eigentum des Straßenerhalters stehen. Dies gilt nicht für Tunnels im Zuge solcher Straßen.
(3) Der Straßenerhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im § 2 Abs. 5 vorgeschriebene Löschung zu beantragen.
(4) Falls eine öffentliche Straße infolge ihres Zustandes nicht mehr ohne Gefahr benützbar ist, hat der Straßenerhalter unverzüglich die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen, insbesondere für den Straßenbenützer nicht ohne weiteres erkennbare Schadensstellen zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Dies gilt – unbeschadet einer allfälligen Verantwortung nach anderen Vorschriften – nicht für öffentliche Straßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benützbar sind.
(5) Die mit der Planung, dem Bau und der Erhaltung öffentlicher Straßen einschließlich der Straßenreinigung, Schneeräumung sowie Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung verbundenen Kosten hat der Straßenerhalter zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
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