(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen.
(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, welche für den überörtlichen Verkehr größerer Teile des Landes wichtig sind. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Landesstraße besteht nicht.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die überwiegend für den überörtlichen Verkehr zwischen zwei oder mehreren Gemeinden wichtig sind, als Landesstraßen erklären.
(4) Es dürfen nur solche Straßen nach den Abs. 1 bis 3 zu Landesstraßen erklärt werden, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor (§ 8) festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für
a) | den Ausbau von bestehenden Landesstraßen (einschließlich der Errichtung von straßenbegleitenden Geh- bzw. Radwegen, Schutzbauten, Stützmauern, Kreisverkehren oder sonstigen Kreuzungsumbauten u. dgl.) und | |||||||||
b) | die kleinräumige Verlegung von bestehenden Landesstraßen, sofern die Straßenachse um nicht mehr als 100 m verlegt wird. |
(6) Wenn eine Erklärung nach den Abs. 1 bis 3 eine Straße betrifft, an der das Land nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass das Land das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und die Landesregierung diesen Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
(7) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer Nummer zu bezeichnen sowie die Straßenachse planlich darzustellen.
(8) Landesstraßen sind von der Landesregierung durch Verordnung aufzulassen, soweit die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Landesstraße geführt haben, weggefallen sind.
(9) Straßenerhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.
(10) Vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Auflassung einer Straße als Landesstraße sind die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße führt, zu hören.
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