§ 5 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße sowie des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs in Betracht kommenden Luftraumes (Sondergebrauch) bedarf – unbeschadet der nach anderen, insbesondere straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – der Zustimmung des Straßenerhalters. Für Anschlüsse und Zu- und Abfahrten gilt der § 6.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nicht erteilt werden, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben zu erwarten sind. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen; auch eine Befristung ist zulässig. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen, widerrufen werden.

(3) Der Straßenerhalter kann jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird.

(4) Der Straßenerhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch den Sondergebrauch zusätzlich entstehen, sowie auf ein angemessenes Entgelt. Für den Kostenersatz sind dem Straßenerhalter auf sein Verlangen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(5) Bund, Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 V-StrG
§ 6 V-StrG