§ 48 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(2) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen nach Abs. 1 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

(3) Ist die Bezirkshauptmannschaft die zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständige Behörde, kann die Landesregierung diese Zuständigkeit an sich ziehen, sofern dies aufgrund eines bei ihr anhängigen Enteignungsverfahrens unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit der Verfahren angezeigt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021

In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 V-StrG
§ 49 V-StrG