§ 33 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(2) Wenn es die übliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfordert, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen vom Straßenerhalter vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden. Wenn es zur Vermeidung oder Behebung von Schäden am Weg oder zur Vermeidung von Gefahren für die Wegebenützer notwendig ist, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen überdies auch von der Gemeinde oder Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden.

(3) Wird ein Wanderweg durch eine Straße, die dem Verkehr von Fahrzeugen dient, durchschnitten, muss der Straßenerhalter die Straßenböschung an der Schnittstelle für Fußgänger, die diesen Wanderweg nutzen, leicht begehbar gestalten; durch Wegweiser oder Markierungszeichen ist der weitere Verlauf des Wanderweges zu kennzeichnen.

(4) Soweit eine Straße, die dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dient, auf einer Länge von mehr als 300 m auf Wanderwegen gebaut wird, hat der Straßenerhalter dafür zu sorgen, dass auf oder neben dieser Straße ein für Fußgänger geeigneter Weg (Verkehrsfläche) zur Verfügung steht. Dieser Weg sollte nach Möglichkeit mit keinem Belag versehen sein; er darf jedenfalls keinen Hartbelag aufweisen.

(5) Ist ein Wanderweg durch Naturereignisse, wie Vermurungen, Rutschungen u.dgl., zerstört worden, so kann er im betroffenen Abschnitt von der Gemeinde oder einer Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, nach Maßgabe des Abs. 6 verlegt werden, soweit dies zum Lückenschluss notwendig ist. Mit der Verlegung entsteht die Pflicht der Gemeinde oder der betreffenden Organisation zur Erhaltung des Wanderweges auch im betroffenen Abschnitt; die Duldungspflicht des Eigentümers nach Abs. 1 gilt sinngemäß.

(6) Die Gemeinde oder die Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, hat mit den Eigentümern der von der beabsichtigten Verlegung nach Abs. 5 betroffenen Grundstücke im vorhinein das Einvernehmen zu suchen; das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Weiteren und unter Anschluss der Niederschrift sind die Eigentümer mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Verlegung über diese schriftlich zu verständigen. Wird die Verlegung innerhalb dieser Frist schriftlich verweigert, hat die Behörde auf Antrag über die Notwendigkeit und den Umfang der Verlegung mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Der zur Verlegung des Wanderweges Berechtigte (Abs. 5) hat den Eigentümer des von der Verlegung betroffenen Grundstücks für vermögensrechtliche Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens drei Jahre nach der Verlegung des Wanderweges die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für in der Natur sichtbare Wege (Pfade), die nach den Vorschriften des Bundes oder nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes durch die Allgemeinheit zum Wandern benützt werden dürfen und die nur deshalb keine Wanderwege im Sinne des Abs. 1 sind, weil ihnen die Eigenschaft als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 fehlt.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2014, 10/2021

In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
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