(1) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Dabei sind folgende weitere Grundsätze zu beachten:
a) | Die Verkehrssicherheit, insbesondere der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Radfahrer und Menschen mit Behinderung, ist zu berücksichtigen. | |||||||||
b) | Öffentliche Straßen sind für den nicht motorisierten Verkehr möglichst attraktiv zu gestalten. | |||||||||
c) | Öffentliche Straßen sind für den öffentlichen Personennahverkehr möglichst attraktiv zu gestalten. | |||||||||
d) | Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen. | |||||||||
e) | Belästigungen sind möglichst zu vermeiden. | |||||||||
f) | Die Umweltverträglichkeit, einschließlich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und der Energieeffizienz, ist zu berücksichtigen. |
(3) Die bei Beachtung der Grundsätze nach Abs. 2 einzusetzenden finanziellen Mittel müssen wirtschaftlich vertretbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
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