Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Festsetzung und Einhebung von Maut- oder Benützungsgebühren auf Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2)Absatz 2Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
a)Litera adie Vorgaben des § 58b Abs. 1 bis 5 und 7 erfüllt werden,die Vorgaben des Paragraph 58 b, Absatz eins bis 5 und 7 erfüllt werden,
b)Litera bdie Höhe der Mautgebühren § 58b Abs. 6 bzw. die Höhe der Benützungsgebühren § 58b Abs. 6 und § 58c nicht widerspricht, unddie Höhe der Mautgebühren Paragraph 58 b, Absatz 6, bzw. die Höhe der Benützungsgebühren Paragraph 58 b, Absatz 6 und Paragraph 58 c, nicht widerspricht, und
c)Litera cdas System der Einhebung und der Kontrolle der Gebühren den Vorgaben nach § 58d nicht widerspricht.das System der Einhebung und der Kontrolle der Gebühren den Vorgaben nach Paragraph 58 d, nicht widerspricht.
(3)Absatz 3Wird der Behörde nach Erteilung der Genehmigung bekannt, dass die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen.Wird der Behörde nach Erteilung der Genehmigung bekannt, dass die Einnahmen die im Paragraph 58 b, Absatz 6, genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen.
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