§ 47 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(2) Mindestens eine Woche vor der Durchführung von Vorarbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten, außerbücherlich Berechtigte aber nur, wenn sie dem Straßenerhalter bekannt sind, persönlich zu verständigen. Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Vorarbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens einer Woche vor der Durchführung der Vorarbeiten vorzunehmen.

(3) Der Straßenerhalter hat den dinglich Berechtigten und sonst Nutzungsberechtigten für vermögensrechtliche Nachteile, die ihnen durch Vorarbeiten gemäß Abs. 1 an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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