(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2005 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die von ihnen verwalteten Straßen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, der Landesregierung zeitgerecht bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. November 2008 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeuge aufweisen. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Falls ein Ballungsraum im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) vorliegt, hat die Landesregierung dies bis spätestens 30. November 2008 festzustellen.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sowie der allenfalls gemäß Abs. 3 festgestellte Ballungsraum sind spätestens einen Monat nach dem genannten Termin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
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