Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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