§ 10 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

a)

die Erstellung des Umweltberichts (Abs. 2),

b)

die Durchführung von Konsultationen (Abs. 3 und 4),

c)

die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen (Abs. 5),

d)

die Bekanntgabe der Entscheidung (Abs. 7 und 8).

(2) Bei der Erstellung des Umweltberichts ist der § 10b des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Entwurf des Straßenkorridors ist samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind das Amt der Landesregierung und jene Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie allenfalls für einzelne Landesteile bestehenden Raumplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch den Straßenkorridor wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen.

(4) Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen gilt der § 10d des Raumplanungsgesetzes sinngemäß.

(5) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind der Landesregierung vor der Beschlussfassung über den Straßenkorridor vorzulegen. Beim Beschluss des Straßenkorridors sind insbesondere der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen zu berücksichtigen.

(6) Ein Korridor für eine beabsichtigte Landesstraße, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Europaschutzgebiete hat, muss auch auf Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden; der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Liegt ein Korridor für die beabsichtigte Straße im Gefährdungsbereich eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, so darf durch ihre beabsichtigte Verwendung unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls weder vergrößert noch die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert werden. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird. Die Inhaber von Seveso-Betrieben sind verpflichtet, der Landesregierung ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen.

(7) In einer zusammenfassenden Erklärung, die nach § 11 zu veröffentlichen ist, ist darzulegen,

a)

wie Umwelterwägungen bei der Festlegung des Straßenkorridors einbezogen wurden,

b)

wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt wurden,

c)

aus welchen Gründen der Straßenkorridor nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde und

d)

welche Maßnahmen zur Überwachung beschlossen wurden.

(8) Das Amt der Landesregierung und im Falle grenzüberschreitender Konsultationen der konsultierte Staat sind vom Beschluss des Straßenkorridors zu verständigen.

(9) Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor festgelegt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2015, 10/2021, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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