§ 60 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Falle außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) kann die Behörde Ausnahmen von den §§ 38 und 39 und von aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen zulassen, soweit deren Einhaltung unter den gegebenen Umständen nicht tunlich ist und erhebliche sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.

(2) Die Behörde kann im Falle außerordentlicher Verhältnisse zum Bau oder zur Erhaltung von Landes- oder Gemeindestraßen auf Antrag des Straßenerhalters zu dessen Gunsten Baustoffe soweit in Anspruch nehmen, als dies zur Schaffung oder Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Verkehrsverbindungen unbedingt erforderlich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass der Baustoff der Verfügung des Berechtigten entzogen ist.

(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Baustoffes ist vom Straßenerhalter für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von der Inanspruchnahme des Baustoffes geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2014

In Kraft seit 10.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 V-StrG
§ 61 V-StrG