§ 64 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Zustimmung zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer öffentlichen Straße, die nach § 3 des Straßengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 72/2012 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5 oder im Falle eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt als Zustimmung nach § 6.

(2) Eine Zustimmung zur Benützung einer nach § 55a des Straßengesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 26/2002 übernommenen Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck, die nach § 28 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5. Eine Zustimmung zum Anschluss einer Straße oder eines Weges, die nach § 26 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 6.

(3) Das Eigentum an Gehsteigen an Landes- oder Gemeindestraßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 72/2012, nicht im Eigentum des Straßenerhalters stehen, bleibt durch LGBl.Nr. 72/2012 unberührt.

(4) Der § 12 Abs. 4 gilt nicht für Vorhaben, hinsichtlich derer vor dem 1. Jänner 2013 bereits ein Vorverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ein Verfahren auf Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 oder ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeleitet worden ist.

(5) Verordnungen über die Erklärung von Straßen als Landesstraßen, die vor dem 1. Jänner 2013 erlassen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2015 dahingehend anzupassen, dass die Straßenachse in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 7 planlich dargestellt ist.

(6) Bei Gemeindestraßen, mit deren Bau vor dem 1. Jänner 2013 noch nicht begonnen wurde, sind die betreffenden Verordnungen über die Erklärung als Gemeindestraße spätestens bis zum 31. Dezember 2013 dahingehend anzupassen, dass die Straßenachse in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 8 planlich dargestellt wird. Bei Gemeindestraßen, mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen wurde oder die bereits gebaut sind, sollen die betreffenden Verordnungen über die Erklärung als Gemeindestraße entsprechend angepasst werden.

(7) Eine Zustimmung zu einer Ausnahme bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 gilt als Zustimmung des Straßenerhalters bzw. ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes nach § 43 Abs. 3.

(8) Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 nach den §§ 6 Abs. 2 bis 7, 10 Abs. 2 bis 6, 11 oder nach Bestimmungen des 10. Abschnitts in der Fassung vor LGBl.Nr. 72/2012 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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